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Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht befasst sich mit sämtlichen Fragen rund um die Wohnung⁄Immobilie, die in einzelne Wohneigentumseinheiten aufgeteilt worden ist oder werden soll.

Das Wohneigentumsgesetz, das WEG, regelt – zum Teil in wenig verständlicher Form – die Rechtsbeziehungen der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander und auch die Verhältnisse der gesamten Gemeinschaft.

Das Eigentum unterschiedlichster Menschen grenzen in einer WEG unmittelbar aneinander. Es sind zahlreiche Felder vorhanden, über die nach dem Gesetz oder dem logischen Zusammenhang nur gemeinschaftlich bestimmt werden kann.

Häufig führt die enge Verflechtung von Eigentum und gemeinschaftlichen Bereichen dazu, dass andere meinen, über Ihr Eigentum mitbestimmen zu können.

Häufig führt auch der Prozess der Willensbildung – die Eigentümerversammlung – zu Problemen, die ohne anwaltlichen Rat nicht zu lösen sind, weil die Entscheidungen der Eigentümerversammlungen, oder gegebenenfalls auch des Verwalters der WEG weitreichende und komplexe Konsequenzen haben. Oft sind die Regelungen des WEG für den juristischen Laien kompliziert oder unverständlich. Dennoch sind die zu treffenden Entscheidungen häufig von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Es ist daher sinnvoll, möglichst frühzeitig bei Auftreten irgendwelcher Probleme oder Unstimmigkeit fachkompetenten Rat einzuholen.

Häufig können wir bereits in der Phase der Willensbildung der WEG im Interesse des Mandanten eingreifen oder nach falschen Beschlüssen der Eigentümerversammlung im Wege der Anfechtungsklage korrigierend tätig werden.

Häufig sind in diesem Zusammenhang nicht nur Streitigkeiten einzelner Wohneigentümer untereinander, sondern auch Probleme zwischen einzelnen Wohneigentümer und der WEG oder dem Verwalter. Häufig gibt es daneben Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Kosten von Sanierung⁄Modernisierungsmaßnahmen oder die Jahresabrechnung bzw. das Hausgeld.

Wichtig ist in erster Linie, zeitnah nach einer Wohnungseigentümerversammlung anwaltlichen Rat einzuholen, nachdem für eine möglicherweise notwendige Anfechtungsklage lediglich eine Frist von einem Monat zur Verfügung steht.